Krankschreibung per Telefon: Das muss man beachten
Fieber, starke Kopf- und Gliederschmerzen – mit solchen Symptomen sollte man sich vielleicht besser krankmelden. Was es dabei zu beachten gibt und welche Besonderheiten bei der Krankschreibung per Telefon gelten, hat die Stiftung Gesundheitswissen übersichtlich aufbereitet.
Im Moment erkranken in Deutschland wieder mehr Menschen an Atemwegsinfekten, wie das Robert Koch-Institut in seinem aktuellen Wochenbericht mitteilt. Darin heißt es, dass Rhinoviren und Corona das Infektionsgeschehen bestimmen. Wer so krank ist, dass er nicht arbeiten kann, sollte sich krankschreiben lassen. Hierbei müssen bestimmte Regeln und Fristen eingehalten werden. Allerdings ist es heutzutage nicht mehr unbedingt notwendig, sich stundenlang ins Wartezimmer zu setzen, sondern man kann sich auch telefonisch oder per Video-Sprechstunde von seinem Arzt, seiner Ärztin krankschreiben lassen.
Doch bevor man in der Hausarztpraxis anruft, muss man sich noch vor Arbeitsbeginn bei seiner Arbeitgeberin, seinem Arbeitgeber krankmelden. Dabei regelt jedes Unternehmen selbst, wie die Krankmeldung überbracht werden soll. Um welche Krankheit es sich handelt, muss man dabei nicht sagen. Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, braucht man laut Gesetz eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese bestätigt, dass man nicht arbeitsfähig ist und informiert, wie lange man voraussichtlich ausfallen wird. Achtung: Der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin darf auch vor Ablauf der drei Kalendertage eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einfordern.
Krankschreibung per Telefon oder Videosprechstunde – so geht‘s
Eine Krankschreibung ist grundsätzlich auch per Telefon oder Video-Sprechstunde möglich. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Krankheit ohne körperliche Untersuchung feststellen lässt. Per Videosprechstunde darf die Ärztin, der Arzt einen für höchstens sieben Tage krankschreiben, wenn man schon mal in der Arztpraxis war. Als Neupatient kann man für höchstens drei Tage krankgeschrieben werden. Eine telefonische Krankschreibung darf nur Patientinnen und Patienten, die der Praxis bereits bekannt sind, ausgestellt werden. Sie gilt höchsten für fünf Tage.
Hat man eine ärztliche Bescheinigung bekommen, muss diese der Krankenkasse und dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin weitergereicht werden. In der Regel passiert das auf elektronischem Weg, ohne dass die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer etwas machen müssen.
Kind krank: Auch hier ist die telefonische Krankschreibung möglich
Auch Kinder können telefonisch oder per Videosprechstunde krankgeschrieben werden. Das Kind muss der Praxis bereits bekannt sein und es dürfen keine schweren Symptome vorliegen. Die telefonische Krankmeldung kann für höchstens fünf Tage ausgestellt werden.
Wer sich arbeitsunfähig meldet, weil er sein krankes Kind betreuen muss, muss schon ab dem ersten Tag eine Arbeits-Unfähigkeitsbescheinigung des Kinderarztes oder der Kinderärztin einholen.
Bild: Engin Akyurt, Dony Wardhana unsplash © DNEWS24