Altersgrenze von 70 Jahren wird für Anwaltsnotare aufgehoben
Am 25. März 2025 verhandelte das Bundesverfassungsgericht die Klage eines Juristen aus Nordrhein-Westfalen gegen die in der Bundesnotarverordnung festgelegte Altersgrenze von 70 Jahren für Notare. Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun: Die Altersgrenze für Anwaltsnotare ist unzulässig; die mit der Verfassung unvereinbar erklärten Regelungen der Bundesnotarordnung sind nur noch bis zum 30. Juni 2026 anwendbar.
In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes heißt es: „Der Gesetzeszweck, die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notarinnen und Notaren zu schützen, wird durch die Altersgrenze ebenfalls nur zu einem geringen Grad erreicht. In den im Verfahren abgegebenen alternswissenschaftlichen Stellungnahmen wird übereinstimmend hervorgehoben, dass der kognitive Alterungsprozess stark individuell geprägt ist und im Notarberuf keine verallgemeinerungsfähigen Zusammenhänge zwischen dem Lebensalter und der beruflichen Leistungsfähigkeit bestehen. […] Diesen Gegebenheiten wird die Altersgrenze nicht gerecht, indem sie sämtliche Amtsträger mit dem siebzigsten Lebensjahr ausschließt, ohne dass deren persönliche Disposition berücksichtigt wird.“